Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.01.1963

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.03.1963 - VI C 43.61   

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BVerwG, 26.03.1963 - VI C 43.61 (https://dejure.org/1963,3097)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.1963 - VI C 43.61 (https://dejure.org/1963,3097)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 1963 - VI C 43.61 (https://dejure.org/1963,3097)
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Volltextveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1964, 111
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 06.12.1960 - I 75/60 U

    Berechtigung einer Sparkasse und Darlehenskasse zur Ausscheidung ihrer Erträge

    Auszug aus BVerwG, 26.03.1963 - VI C 43.61
    Gemäß § 118 VwGO wird in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - OS I 75/60 - folgender Schreibfehler berichtigt:.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.01.1963 - VI C 43.61   

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https://dejure.org/1963,804
BVerwG, 30.01.1963 - VI C 43.61 (https://dejure.org/1963,804)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.1963 - VI C 43.61 (https://dejure.org/1963,804)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 1963 - VI C 43.61 (https://dejure.org/1963,804)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung nach § 7 des Gesetzes zu Art. 131 GG (§ 7 G 131) nach einer erfolgten rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers - Entlassung aus dem Eisenbahndienst aus politischen Gründen - Einstufung in die Kategorie IV als Minderbelasteter im Wege der Entnazifizierung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • JR 1964, 111
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.09.1959 - II C 405.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1963 - VI C 43.61
    Der unverzügliche, vollständige und eindeutige Vollzug des Gesetzes zu Art. 131 GG liege im öffentlichen Interesse, vor allem auch hinsichtlich der rechtsausschließenden und rechtsbeschränkenden Normen; die Rechtsverhältnisse der Beamten zur Wiederverwendung sollten also möglichst bald geklärt werden (BVerwGE 9, 155).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 155 (160) [BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57] könne der insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gebotene Schutz des durch ein Verhalten der Dienstbehörde begründeten Vertrauens nur dann versagt werden, wenn sonst ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt werde.

    Auch der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht, der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 9, 155 (160) [BVerwG 24.09.1959 - II C 405/57] herangezogen worden ist, rechtfertigt keine günstigere Beurteilung; in dem dort entschiedenen Fall handelte es sich um die Fürsorgepflicht in dem neubegründeten Dienstverhältnis, dessen Dienstherr mit der nach § 7 G 131 zur Entscheidung berufenen obersten Dienstbehörde identisch war.

    Dem ist an sich zuzustimmen (vgl. BVerwGE 9, 155).

    Die Beendigung des Rechtsstandes zur Wiederverwendung tritt durch die rechtsgleiche Wiederverwendung nicht rückwirkend ein (vgl. BVerwGE 9, 155 [157]).

  • BVerwG, 27.06.1962 - VI C 19.61

    Versorgung der ehemaligen Soldaten - Anwendung der Maxime des Vertrauensschutzes

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1963 - VI C 43.61
    Da die oberste Dienstbehörde gemäß § 7 G 131 verpflichtet ist festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift vorliegen, und bejahendenfalls die dort vorgesehene Entscheidung zu treffen, verneinendenfalls von einer solchen Entscheidung abzusehen, kann also ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen grundsätzlich nur durch ein behördliches Verhalten ausgelöst werden" das als Ausdruck einer (rechtlich und tatsächlich) feststellenden Entscheidung über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewertet werden durfte ("Negativentscheidung", vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 -).
  • BVerwG, 15.12.1959 - VI C 93.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 30.01.1963 - VI C 43.61
    Die im Berufungsurteil verneinte (1) , durchaus zweifelhafte Frage, ob die oberste Dienstbehörde durch ihr Verhalten überhaupt das "Recht" zur Anwendung einer Vorschrift verwirken kann, die anzuwenden ihr das Gesetz bindend vorschreibt, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 - zwar ausdrücklich offengelassen; sie kann auch hier offenbleiben.
  • BVerwG, 18.02.1964 - II C 32.61

    Schutzwürdiges Vertrauen auf das Nichtergehen einer Entscheidung nach § 7 G 131

    Mit Rücksicht auf die damit verbundene umfangreiche Verwaltungsarbeit konnte und kann den Behörden keine bestimmte Frist zur Bearbeitung des Einzelfalles, vor allem nicht zur Prüfung des Einzelfalles in bezug auf § 7 G 131, gesetzt werden (ebenso Urteil vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 75]).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß § 7 G 131 trotz Vorliegens seiner gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr angewendet werde, kann nur daran anknüpfen, daß die hierfür allein zuständige oberste Dienstbehörde entschieden hat, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt ("Negativentscheidung" zu § 7 G 131); Maßnahmen anderer Behörden oder Dienststellen können diesen Vertrauensschutz nicht begründen (ebenso schon Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68], vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 75] und vom 25. Juni 1963 - BVerwG II C 111.62 -).

  • BVerwG, 31.03.1965 - VI C 119.62

    Rechtsmittel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat schon wiederholt Bedenken geäußert, ob die oberste Dienstbehörde durch ihr Verhalten überhaupt das "Recht" zur Anwendung einer Vorschrift verwirken kann, die anzuwenden ihr das Gesetz bindend vorschreibt (vgl.Urteile vom 15. Dezember 1959 - BVerwG VI C 93.59 -, vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 75], vom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 32.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 89] undvom 9. April 1964 - BVerwG II C 83.61 -).

    Daß und warum die Fristvorschriften der §§ 12, 13 BBG für Entscheidungen nach § 7 G 131 nicht entsprechend gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht schon wiederholt dargelegt (vgl.Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61- undvom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 32.61 -).

  • BVerwG, 05.09.1967 - VI B 37.66

    Angemessenheit einer Frist nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes für

    Die für Beamtenrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben bereits in einer großen Zahl von Entscheidungen die Grundsätze geklärt, unter denen der Gedanke des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit § 7 G 131 Anwendung finden kann (vgl. neben vielen anderen insbesondere die Urteile vom 11. Februar 1960 [BVerwGE 10, 158], vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68], vom 9. November 1962 - BVerwG VI C 188.60 -, vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 75], vom 29. Oktober 1963 [BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]], vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 -, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Aus den vorerwähnten bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, daß der Fristablauf allein keine Grundlage dafür abgeben kann, von der zwingend vorgeschriebenen Anwendung des § 7 G 131 abzusehen (vgl. insoweit besonders Urteile vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - sowie vom 29. Oktober 1963 [BVerwGE 17, 104, 110 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]]).

  • BVerwG, 19.07.1977 - 8 CB 84.76

    Nichtzulassungsbeschwerde durch einen bei einem deutschem Gericht nicht

    Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 8. Oktober 1976 - BVerwG VII C 42.75 - und vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 -) ist geklärt, daß eine Verwirkung, die als Rechtsinstitut Ausfluß des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, jedenfalls infolge Zeitablaufs allein nicht eintreten kann.
  • BVerwG, 30.07.1979 - 6 B 89.78

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anwendung des Rechtsgedankens der

    Die Rüge, das Berufungsurteil weiche bezüglich der Anwendung des Rechtsgedankens der Verwirkung bei einer Entscheidung nach § 7 G 131 von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1963 - BVerwG 6 C 43.61 - (Buchholz 234 § 7 G 131 Nr. 75) ab, ist nicht begründet.
  • BVerwG, 16.01.1969 - II C 11.65

    Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit von Vertrauen bezüglich der

    Sie wird - von weiteren Voraussetzungen abgesehen - nur anerkannt, wenn die oberste Dienstbehörde (§ 7 Abs. 2 G 131) einem von Artikel 131 GG betroffenen Versorgungsempfänger einen ausdrücklichen Bescheid über die Nichtanwendung des § 7 G 131 ("Negativbescheid") erteilt hat oder wenn der Betroffene rechtsgleich wiederverwendet (§ 19 G 131) wurde und die Begleitumstände dieser rechtsgleichen Wiederverwendung oder die der Wiederverwendung zeitlich vorausgegangenen Umstände den Schluß rechtfertigen, die oberste Dienstbehörde habe durch die rechtsgleiche Wiederverwendung das aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG folgende Rechtsverhältnis des Betroffenen in einer die spätere Anwendung des § 7 G 131 ausschließenden Weise abschließend regeln (lassen) wollen (so u.a. BVerwGE 10, 158 und Urteile vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 68], vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 75], vom 27. Februar 1964 - BVerwG II C 72.61 - und vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 37.63 - nebst weiteren Hinweisen).
  • BVerwG, 30.08.1967 - II CB 107.67

    Vorliegen einer Negativentscheidung durch eine oberste Dienstbehörde

    Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem längst geklärt, daß nur die durch § 7 Abs. 2 G 131 ausdrücklich als zuständig bezeichnete "oberste Dienstbehörde" berufen ist, Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 G 131 zu treffen, und daß zu diesen Entscheidungen auch die "Negativentscheidungen" des vorbezeichneten Inhalts gehören (vgl. u.a. BVerwGE 9, 155 [160]; 10, 158 [161]; Urteile vom 23. Oktober 1958 - BVerwG II C 132.57 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 39], vom 27. Juni 1962 - BVerwG VI C 19.61 - [a.a.O. Nr. 68], vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - [a.a.O. Nr. 75], vom 18. Februar 1964 - BVerwG II C 32.61 - [a.a.O. Nr. 89], vom 15. Dezember 1964 - BVerwG II C 224.62 -, vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 - und vom 19. Oktober 1965 - BVerwG VI C 137.63 - [NDBZ 1966 S. 46]).
  • BVerwG, 22.10.1968 - VI C 77.64

    Rechtsmittel

    Es kann auch hier wie in den Urteilendes erkennenden Senats vom 30. Januar 1963 - BVerwG VI C 43.61 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 75) undvom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 - offenbleiben, ob die Befugnis zur Anwendung einer Vorschrift, die anzuwenden das Gesetz zwingend vorschreibt, überhaupt verwirkt werden kann, denn auch hier fehlt es wie in dem durchUrteil vom 31. März 1965 - BVerwG VI C 119.62 - entschiedenen insoweit rechtsähnlich liegenden Fall schon deshalb an den dort im einzelnen dargelegten Voraussetzungen einer Verwirkung, weil allenfalls der Regierungspräsident als gemäß Landesrecht (§ 12 ÄAG) zuständige Behörde durch sein Verhalten die Befugnis zur Anwendung des § 7 G 131 hätte verwirken können.
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